Mietspiegel Märkischer Kreis 2026: Werte, Zuschläge und Mieterhöhung
Zuletzt aktualisiert: November 2026 (Mietspiegel gültig ab 01.04.2026)
Seit dem 01.04.2026 gilt ein neuer Mietspiegel für den Märkischen Kreis, den Hochsauerlandkreis (ohne Arnsberg) und die Stadt Schwerte. Er nennt Nettokaltmieten je Quadratmeter für Wohnungen von 46 bis 100 m² nach Baujahr und Wohnlage, von 4,68 Euro (mittlere Lage, Baujahr bis 1964) bis 7,57 Euro (mittlere Lage, ab 2011). In Iserlohn, Lüdenscheid, Menden und Schwerte kommt ein Zuschlag von 0,23 bis 0,33 Euro je Quadratmeter hinzu. Vermieter können den Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung nutzen; die Kappungsgrenze im Märkischen Kreis liegt bei 20 Prozent in drei Jahren.
Was der Mietspiegel ist und für wen er gilt
Der Mietspiegel ist ein einfacher Mietspiegel nach § 558c BGB. Er wurde gemeinsam von Haus & Grund und den Mietervereinen erstellt und gilt für den Hochsauerlandkreis ohne Arnsberg, den Märkischen Kreis und die Stadt Schwerte. Er bildet die ortsübliche Vergleichsmiete ab: Nettokaltmieten ohne Betriebskosten, für Wohnungen mit Heizung, Bad und WC, bei denen der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt.
Nicht erfasst sind Hagen, Dortmund und Wuppertal; diese Städte haben eigene Mietspiegel. Für Wohnungen unter 46 oder über 100 m² enthält der Mietspiegel Zu- und Abschläge.
Die Basiswerte nach Baujahr
Mittelwerte in Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat, nettokalt. Der Mietspiegel nennt zu jedem Mittelwert zusätzlich eine Spanne.
| Baujahr | einfache Lage | mittlere Lage | gute Lage |
|---|---|---|---|
| bis 1964 | 4,51 | 4,68 | 4,86 |
| 1965–1970 | 5,06 | 5,23 | 5,40 |
| 1971–1976 | 5,56 | 5,68 | 5,79 |
| 1977–1985 | 5,68 | 5,95 | 6,24 |
| 1986–1994 | 6,46 | 6,79 | 7,12 |
| 1995–2001 | 6,51 | 6,96 | 7,40 |
| 2002–2010 | 6,68 | 7,12 | 7,57 |
| ab 2011 | 7,12 | 7,57 | 8,02 |
Zuschlag für Iserlohn, Lüdenscheid, Menden und Schwerte
Für die vier größeren Städte sieht der Mietspiegel einen festen Aufschlag je Quadratmeter vor: 0,28 Euro für Baujahre bis 1976, 0,23 Euro für Baujahre 1977 bis 1985 und 0,33 Euro für Baujahre ab 1986.
Ein Rechenbeispiel: Eine 70 m² große Wohnung in Iserlohn, Baujahr 1972, mittlere Lage. Basiswert 5,68 Euro plus Stadtzuschlag 0,28 Euro ergibt 5,96 Euro je Quadratmeter, also 417,20 Euro Nettokaltmiete im Monat, vor weiteren Zu- und Abschlägen für Ausstattung.
Zu- und Abschläge für Ausstattung und Lage
Die Basiswerte werden mit prozentualen Zu- und Abschlägen an die einzelne Wohnung angepasst. Eine Auswahl:
| Merkmal | Zu- oder Abschlag |
|---|---|
| Gäste-WC | +4 bis 8 % |
| Wohnfläche bis 45 m² | +5 % |
| Garten | +5 % |
| Balkon oder Terrasse ab 6 m² | +5 % |
| Getrennte Dusche und Wanne | +2 % |
| Parkett | +3 % |
| Dreifachverglasung, Fassaden- oder Dachdämmung ab 2014 (ohne Modernisierungsumlage) | je +6 % |
| Barrierefreiheit oder Aufzug | +5 % |
| Komfortwohnung | bis +10 % |
| Wohnfläche über 100 m² / über 120 m² | −5 % / −10 % |
| Ländliche Lage | −10 % |
| Einfachverglasung | −5 % |
| Kein Keller | −3 % |
| Keine Heizung | −40 % |
Mieterhöhung mit dem Mietspiegel: die Regeln
Vermieter können die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden (§ 558 Abs. 1 BGB). Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten der Mieterschutzverordnung NRW gilt eine Grenze von 15 Prozent; die Kommunen des Märkischen Kreises sowie Hagen und Wuppertal gehören nicht dazu, Dortmund dagegen schon.
Das Erhöhungsverlangen muss in Textform begründet werden; der Mietspiegel ist dafür ein zulässiges Begründungsmittel (§ 558a BGB). Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zuzustimmen (§ 558b BGB). Modernisierte Wohnungen können einer jüngeren Baujahresklasse zugeordnet werden; dann ist eine zusätzliche Modernisierungsumlage nach § 559 BGB für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
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Was das für Vermieter und Mieter bedeutet
Für Vermieter im Märkischen Kreis ist der neue Mietspiegel die wichtigste Grundlage für Mieterhöhungen und für die Kalkulation bei Neuvermietung oder Kauf einer vermieteten Wohnung. Mieter können prüfen, ob ihre Miete im üblichen Rahmen liegt. Der Mietspiegel ist ein Orientierungswert; besondere Ausstattung oder Mängel können zu Abweichungen führen.
Als Hausverwaltung betreuen wir Mietverhältnisse von Iserlohn aus im gesamten Märkischen Kreis sowie in Hagen, Schwerte, Wuppertal und Dortmund und begleiten Mietanpassungen, Neuvermietungen und Betriebskostenabrechnungen.
Häufige Fragen
Seit wann gilt der neue Mietspiegel im Märkischen Kreis?
Seit dem 01.04.2026. Er gilt für den Märkischen Kreis, den Hochsauerlandkreis ohne Arnsberg und die Stadt Schwerte.
Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete in Iserlohn?
Das hängt von Baujahr, Lage und Ausstattung ab. Für eine Wohnung mittlerer Lage, Baujahr 1971 bis 1976, ergibt sich ein Basiswert von 5,68 Euro plus 0,28 Euro Stadtzuschlag, also 5,96 Euro je Quadratmeter nettokalt.
Wie stark darf meine Miete steigen?
Höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und um maximal 20 Prozent in drei Jahren. In Dortmund gilt wegen der Mieterschutzverordnung NRW eine Grenze von 15 Prozent.
Gilt die Mietpreisbremse im Märkischen Kreis?
Nein. Die Kommunen des Märkischen Kreises sind nicht in der Mieterschutzverordnung NRW aufgeführt.
Weiterführende Informationen
- Mietpreisbremse in NRW
- Mietverwaltung
- Hausverwaltung Iserlohn
- Hausverwaltung Schwerte
- Nebenkostenabrechnung prüfen
- Wohnung als Kapitalanlage
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über eine Mieterhöhung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Mietrecht oder an Haus & Grund beziehungsweise den Mieterverein.
Quellen: Mietspiegel Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Stadt Schwerte, gültig ab 01.04.2026 · § 558 BGB, Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete · § 558a BGB, Form und Begründung der Mieterhöhung · MHKBD NRW: Mieterschutz und Mieterschutzverordnung · Stadt Dortmund: Mietrecht und Mietpreisbremse
